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   BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06   

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BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06 (https://dejure.org/2008,1687)
BAG, Entscheidung vom 18.09.2008 - 2 AZR 827/06 (https://dejure.org/2008,1687)
BAG, Entscheidung vom 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 (https://dejure.org/2008,1687)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines technischen Angestellten beim Finanzbauamt wegen ungenehmigter und nicht genehmigungsfähiger Nebentätigkeit

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 626; ; BAT § 11; ; BAT § 54 Abs. 1; ; BAT § 55 Abs. 1; ; LBG NW § 68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines technischen Angestellten beim Finanzbauamt wegen ungenehmigter und nicht genehmigungsfähiger Nebentätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers ? Berechtigte Kündigung wegen Ausübung von Nebentätigkeiten ohne Einholung entsprechender Genehmigungen ? Besonders schwerer Verstoß gegen die den Arbeitnehmer treffenden Nebenpflichten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 743
  • NZA-RR 2009, 393
  • ZTR 2009, 327
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06
    Die genannten Vorschriften sind nahezu gleichlautend, so dass das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ausgegangen ist (vgl. etwa Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7; 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189).

    Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr. etwa Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20; 29. November 2007 - 2 AZR 1067/06 - jeweils mwN).

    Die fortgesetzte und vorsätzliche Ausübung offensichtlich nicht genehmigungsfähiger Nebentätigkeiten in Unkenntnis des Arbeitgebers stellt aber regelmäßig bereits ohne das Hinzutreten besonderer Umstände an sich einen wichtigen Grund zur Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB dar (vgl. dazu auch Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7).

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).

    Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - aaO. mwN).

    Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann (vgl. Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7 mwN) oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (Senat 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - BAGE 99, 331, 336; 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - BAGE 91, 30, 38 f.).

    Nach § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung bzw. damit auch eine Abmahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt bzw. eine Kündigung rechtfertigen (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - aaO.; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06
    Nach § 626 Abs. 1 BGB (gleichlautend § 54 Abs. 1 BAT) kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104, 113; 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6).

    Bei dieser Prüfung besteht kein hinreichender Anlass, neben dem Alter und der Beschäftigungsdauer die ordentliche Unkündbarkeit erneut zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und diesen besser zu stellen als einen Arbeitnehmer ohne diesen Sonderkündigungsschutz bei entsprechenden Einzelfallumständen und beiderseitigen Interessen (Senat 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104, 113 f.; im Ansatz auch Senat 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367).

    Die im Streitfall noch anzuwendenden Tarifregelungen der § 54 Abs. 1, § 55 BAT enthalten keinen Anhaltspunkt für einen Willen der Tarifpartner, selbst beim Vorliegen eines verhaltensbedingten wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung den unkündbaren Arbeitnehmer besser zu behandeln als jeden anderen Arbeitnehmer (Senat 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - aaO.; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06
    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).

    Nach § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung bzw. damit auch eine Abmahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt bzw. eine Kündigung rechtfertigen (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - aaO.; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06
    Die im Streitfall noch anzuwendenden Tarifregelungen der § 54 Abs. 1, § 55 BAT enthalten keinen Anhaltspunkt für einen Willen der Tarifpartner, selbst beim Vorliegen eines verhaltensbedingten wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung den unkündbaren Arbeitnehmer besser zu behandeln als jeden anderen Arbeitnehmer (Senat 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - aaO.; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1).
  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06
    Bei dieser Prüfung besteht kein hinreichender Anlass, neben dem Alter und der Beschäftigungsdauer die ordentliche Unkündbarkeit erneut zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und diesen besser zu stellen als einen Arbeitnehmer ohne diesen Sonderkündigungsschutz bei entsprechenden Einzelfallumständen und beiderseitigen Interessen (Senat 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104, 113 f.; im Ansatz auch Senat 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06
    Die dahingehende Mitteilung steht auch einer materiell-rechtlichen Bewertung des geltend gemachten Kündigungsgrundes als grobe Vertragspflichtverletzung ohne entsprechende strafrechtliche Qualifizierung, auf die es ohnehin für die kündigungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend ankommen kann (vgl. etwa Senat 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184, 193 f.; 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7), nicht entgegen.
  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 676/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06
    der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Personalrat die Kündigungsgründe mitzuteilen, die für seinen Kündigungsentschluss tragend sind (vgl. dazu nur Senat 18. Oktober 2006 - 2 AZR 676/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 163 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 73 mwN).
  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 620/96

    Verdachtskündigung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Wiedereinstellung

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06
    Die dahingehende Mitteilung steht auch einer materiell-rechtlichen Bewertung des geltend gemachten Kündigungsgrundes als grobe Vertragspflichtverletzung ohne entsprechende strafrechtliche Qualifizierung, auf die es ohnehin für die kündigungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend ankommen kann (vgl. etwa Senat 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184, 193 f.; 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7), nicht entgegen.
  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06
    Dass der Kläger für die an ihn geflossenen Zahlungen, wie er behauptet, "werthaltige" Gegenleistungen erbracht haben will, schließt allerdings die Verwirklichung des Straftatbestandes der Vorteilsannahme bzw. eines dahingehenden dringenden Verdacht nicht von vornherein aus (vgl. BGH 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07 - NStZ-RR 2007, 309; 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07 - NStZ 2008, 216).
  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 69/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06
    Dass der Kläger für die an ihn geflossenen Zahlungen, wie er behauptet, "werthaltige" Gegenleistungen erbracht haben will, schließt allerdings die Verwirklichung des Straftatbestandes der Vorteilsannahme bzw. eines dahingehenden dringenden Verdacht nicht von vornherein aus (vgl. BGH 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07 - NStZ-RR 2007, 309; 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07 - NStZ 2008, 216).
  • BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 497/80

    Tarifl. Bandzulage - Tarifauslegung - Prozeßvergleich-Zinsen

  • BAG, 06.04.1994 - 5 AZR 518/93

    Gesamthafenbetrieb - Hafenarbeit

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 341/03

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 302/96

    Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit; Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 159/00

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 1067/06

    Verdachtskündigung

  • BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 398/99

    Abmahnung - Nebentätigkeit eines Polizeimusikers

  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95

    Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütung

  • LAG Köln, 19.06.2006 - 2 Sa 1206/05

    Nachgeschobene Verdachtskündigung

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ist dabei auf die "fiktive" Kündigungsfrist abzustellen (BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 37, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 24) .
  • LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17

    Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

    Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch bei einer Pflichtverletzung im sog. Vertrauensbereich das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung stets zu prüfen ist (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, AP Nr. 59 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 24).

    Es bedarf allein dann keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden kann (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, AP Nr. 229 zu § 626 BGB; 26.11.2009 - 2 AZR 751/08, AP Nr. 61 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, aaO.).

    Zudem bedürfen besonders schwere Verstöße keiner Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er mit seinem Verhalten seinen Arbeitsplatz riskiert (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, aaO.; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 21.06.2017 - 4 Sa 869/16

    Nebentätigkeit und fristlose Kündigung

    Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch bei einer Pflichtverletzung im sog. Vertrauensbereich das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung stets zu prüfen ist (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, aaO; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 24).

    Es bedarf allein dann keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden kann (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, AP Nr. 229 zu § 626 BGB; 26.11.2009 - 2 AZR 751/08, AP Nr. 61 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, aaO).

    Zudem bedürfen besonders schwere Verstöße keiner Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er mit seinem Verhalten seinen Arbeitsplatz riskiert (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, aaO; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, aaO).

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